Radsportverein Staubwolke Refrath 1952 e.V.
51427 Bergisch Gladbach

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Radsportverein Staubwolke Refrath 1952 e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist 51427 Bergisch Gladbach (Refrath). Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach unter VR 1115 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der im Jahre 1952 gegründete Radsportverein Staubwolke Refrath ist eine Vereinigung, die den Radsport, wie Straßenradrennsport, Bahnradrennsport und Radtourenfahren fördert.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich der sportlichen Jugendhilfe und unter dem Aspekt der Gesundheitsförderung (kann noch um Aufgaben erweitert werden).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportverband Bergisch Gladbach und im Kreissportbund Rheinisch-Bergischer Kreis. Weiterhin ist er dem Bund Deutscher Radfahrer e.V. (BDR) über die Mitgliedschaft im Radsportbezirk Köln angeschlossen.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der o.g. Verbände nach Absatz 1 an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen, soweit dies satzungsmäßig möglich ist.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden
  2. Personen bis zum 18. Lebensjahr können als Jugendliche aufgenommen werden. Hierfür ist die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  4. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt und gleichzeitig eine aktuelle Satzung ausgehändigt.

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

a. aktiv

b. inaktiv

c. Erwachsene

d. Jugendliche/Kinder

e. Ehrenmitglieder

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austrittserklärung
    2. Kündigung durch den Verein oder Ausschluss
    3. Tod
    4. Auflösung des Vereins

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich bis spätestens zwei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.

2. Mitglieder, die durch ihren Lebenswandel oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen, können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden. Zu der Verhandlung über den Ausschluss ist das betreffende Mitglied schriftlich per Einschreiben-Einwurf einzuladen. Nach Aussprache mit dem Mitglied erfolgt geheime Abstimmung und dem Mitglied ist das Ergebnis der Abstimmung schriftlich mitzuteilen. Die Vorstandsversammlung, die über den Ausschluss abstimmt ist beschlussfähig. Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand richten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde wird bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung entschieden

3. Alle im Besitz des ausgetretenen gekündigten, oder ausgeschlossenen Mitgliedes befindlichen Vereinsgegenstände, die vom Verein kostenlos überlassen wurden, sind unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 8 Wiederaufnahme früherer/ehemaliger Mitglieder

  1. Ehemalige – nicht ausgeschlossene – Mitglieder, die dem Verein wieder beitreten wollen, haben dieselben Aufnahmebedingungen wie neue Mitglieder zu erfüllen. Über die Wiederaufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  2. Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als drei Monate im Rückstand sind, erhalten eine schriftliche Zahlungsaufforderung und können, wenn sie der Aufforderung nicht Folge leisten, auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gekündigt werden. Bei einem mehr als einjährigen Beitragsrückstand erlischt die Mitgliedschaft auch ohne Kündigung. Durch Austritt, Kündigung oder Ausschluss geht das Recht des Vereins auf rückständigen Beitrag nicht unter. Die Beitragsforderung kann vom Verein auf Kosten des Beitragspflichtigen gerichtlich geltend gemacht werden

 

§ 9 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied kann nur die Person werden, die dem Verein durch außergewöhnliche Leistung Dienste erwiesen hat. Die Ernennung kann nur durch die Mitgliederhauptversammlung erfolgen. Über die Ernennung ist geheime Abstimmung erforderlich.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Beiträge

  1. Monatsbeitrag:
    1. Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre: EUR     5,00
    2. Jugendliche bis einschließlich 18 Jahre: EUR     6,00
    3. aktive und inaktive Mitglieder ab 19 Jahre: EUR 9,00

Für alle Neumitglieder ist zusätzlich ein Einsteigerpaket in Höhe von 100,00 € verpflichtend. Dieses beinhaltet Erstausstattung Vereinstrikot und Hose sowie komplette Beratung.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Der Beitrag ist jeweils zum 01. Januar im Voraus für ein Jahr fällig.

2. Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen auf Grund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes der Beitrag und das Einsteigerpaket gestundet, teilweise oder ganz erlassen werden.

 

§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihr gesetzlicher Vertreter ist dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen, soweit er nicht Mitglied im Verein ist.
  3. Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederhauptversammlung. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr können das Stimmrecht in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausüben.

 

D. Organe des Vereins

§ 12 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a)      Mitgliederhauptversammlung

b)      geschäftsführender Vorstand

c)      Gesamtvorstand

d)      Jugendversammlung

 

§ 13 Mitgliederhauptversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung findet im einjährigen Abstand im ersten Quartal des Jahres statt. Hierzu wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand eingeladen. Mitglieder, die über entsprechende technische Einrichtungen verfügen, können per Telefax oder E-Mail eingeladen werden.
  2. Anträge für die Mitgliederhauptversammlung sind der Geschäftsstelle mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge können auch ausnahmsweise vor Beginn der Mitgliederhauptversammlung eingereicht werden, jedoch entscheidet die Mitgliederhauptversammlung, ob die Anträge behandelt werden sollen. Die Mitgliederhauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung wird bei Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Auf Antrag von 20 v.H. der Mitglieder ist unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung einzuberufen.
  4. Der Termin wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Hierzu muss jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen, gerechnet vom Tage des Eingangs des Antrages bei der Geschäftsstelle, schriftlich eingeladen werden. Die Leitung der Mitgliederhauptversammlung obliegt dem 1.Vorsitzenden oder einem von ihm oder von der Mitgliederhauptversammlung gewählten Versammlungsleiter.

 

§ 14 Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Bei allen Abstimmungen ist einfache Mehrheit ausreichend; Ausnahme § 25 und § 26. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Änderung des Zweckes des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Bei Abstimmung über die Auflösung des Vereins – § 25 – oder Satzungsänderungen – § 26 – ist jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 15 Vorstand

Die Leitung des Vereins obliegt gemäß § 26 BGB dem geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem:

–          1. Vorsitzenden

–          2. Vorsitzenden

–          Geschäftsführer

–          Schatzmeister und

–          Sportlichem Leiter

Zur Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken von zwei Vorstandsmitgliedern.

Zeichnungsberechtigt für das Geschäftswesen ist der Geschäftsführer; für das Kassenwesen der Schatzmeister oder (im Falle der Verhinderung) sein Vertreter oder ein vom geschäftsführenden Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 16 Beirat und Gesamtvorstand

Es soll ein Beirat aus mindestens sieben Mitgliedern gebildet werden. Mitglieder dieses Beirats sind u.a.: stellvertretender Geschäftsführer, stellvertretender Schatzmeister, Straßensportwart, Bahnsportwart, Fachwart für Radtourenfahren, Jugendwart, Seniorenwart, Pressewart, Lizenzwart, Sozialwart.

Der Beirat und der geschäftsführende Vorstand bilden den Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Vorstandsmitglieder oder drei Vorstandsmitglieder und zwei Mitglieder des Beirates anwesend sind.

 

§ 17 Wahl des Vorstandes und Beirates

  1. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und Beirates wird in zweijährigem Abstand von der Mitgliederhauptversammlung vorgenommen. Für ausscheidende Vorstandsmitglieder ist unverzüglich durch eine einzuberufende außerordentliche Mitgliederhauptversammlung eine Neuwahl bzw. Ergänzungswahl vorzunehmen.
  2. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates ist auf Antrag geheim vorzunehmen.
  3. Für die Positionen des Geschäftsführers, des Schatzmeisters, des sportlichen Leiters sowie alle Positionen des Beirates können Stellvertreter gewählt werden.

 

§ 18 Protokollführung

  1. Über jede Mitgliederhauptversammlung wird ein schriftliches Protokoll geführt und alle gefassten Beschlüsse werden erfasst. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Bei Vorstandsversammlungen soll ein schriftliches Protokoll geführt und die Beschlüsse erfasst werden. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 19 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederhauptversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Aufgaben der Geschäftsführung und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

 

E. Vereinsjugend

§ 20 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
  3. Organe der Vereinsjugend sind: der Jugendwart (Mindestalter 16 Jahre) und die Jugendversammlung.
  4. Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
  5. Näheres kann eine Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird, regeln. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

F. Sonstige Bestimmungen

§ 21 Kassenwesen

  1. Für die ordnungsgemäße Führung der Kasse ist der Schatzmeister verantwortlich. Der Kassenbericht wird bei der einjährig stattfindenden Mitgliederhauptversammlung erstattet.
  2. Die Kassenprüfung hat spätestens acht Tage vor der jeweiligen Mitgliederhauptversammlung durch zwei zu wählende Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Beirat angehören dürfen, zu erfolgen.
  3. Die Kassenprüfer dürfen nur einmal wiedergewählt werden. Es kann zusätzlich ein Mitglied als Ersatz gewählt werden.

 

§ 22 Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

a)      Beitragsordnung

b)      Finanzordnung

c)      Geschäftsordnung

d)      etc.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 23 Schulden

Für Vereinsschulden haftet das Vereinsvermögen.

 

G. Schlussbestimmungen

§ 24 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 25 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; mindestens zehn Mitglieder müssen bei der Mitgliederhauptversammlung anwesend sein.
  2. Eine Auflösung ist jedoch nur dann möglich, wenn
    1. der Zweck des Vereins nicht mehr erfüllt wird,
    2. nur noch 10 Mitglieder dem Verein angehören,
    3. eine Fusion mit einem anderen Verein erfolgen soll.

    Die Mitgliederhauptversammlung wählt einen Liquidator.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Sporthilfe e.V. zwecks Verwendung zur Förderung des Sports, insbesondere der Jugendarbeit. Bei einer Fusion mit einem anderen Verein wird das Vermögen zweckgebunden (gemäß § 1) in den neuen Verein eingebracht.

 

§ 26 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung vorgenommen werden. Für die Änderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen – stimmberechtigten – Mitglieder erforderlich.

§ 27 Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederhauptversammlung am 01. Februar 2014 beschlossen
  2. Mit Eintragung in das Vereinsregister tritt die Satzung in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Bergisch Gladbach, 25.01.2019

Probetraining